Unternehmen benötigen aus diversen Gründen von Zeit zu Zeit frisches Kapital, um weiter produzieren zu können. Ein häufiger Grund sind Neuinvestitionen, z.B. in Maschinenanlagen oder Investitionen in Marketingmaßnahmen, um die Einführung eines neuen Produktes bekannt zu machen.
Unternehmen stehen für die Kapitalbeschaffung unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die bekanntesten sind wohl die Aktien und Unternehmensanleihen.
Der Weg dorthin ist jedoch mit relativ hohen Kosten und hohem Aufwand verbunden.
Dank der Digitalisierung wurden in den letzten Jahren neue Technologien entwickelt, die es sowohl den Unternehmen als auch den Investoren vereinfachen, am Kapitalmarkt teilzunehmen.
Angefangen 2017 mit ICO`s (Initial Coin Offerings), die sich durch spätere regulatorische Vorgaben zu STO`s (Security Token Offerings) weiterentwickelt haben und ganz neue Anlageklassen und Zielmärkte ermöglicht haben.
Jedoch ist der Gesetzgeber in Deutschland immer wieder gefordert, den neuen Technologien das passende rechtliche Rahmenwerk zu verleihen, um so, vor allem die Anleger noch besser zu schützen.
Daher trat am 10. Juni 2021 das neue Gesetz zu elektronischen Wertpapieren (kurz „eWpG“) in Kraft. Ein Meilenstein in der Geschichte der deutschen Regulatorik.
Aktien sind in diesem Gesetz zwar noch nicht verankert, was sich jedoch auch bald ändern soll.
Das eWpG ermöglicht die schnellere und effizientere Ausgabe (Emission) von Wertpapieren; entweder als Zentralregisterwertpapier oder als Kryptowertpapier.
Unterschied:
Bei einem Zentralregisterwertpapiers gibt einen zentralen Verwahrer.
Bei einem Kryptowertpapier muss es nicht zwingend einen zentralen Verwahrer geben, da die Investoren ihr Wertpapier auch in einem eigenen sog. „Wallet“ verwahren können, wenn das Wertpapier nicht als Gesamtemission ausgegeben wird.
Lediglich der Eintrag muss in einem Kryptowertpapierregister vorgenommen werden, das aber in dezentraler Form geführt werden kann. So gibt es bereits Unternehmen, die durch einen Smart Contract ein solch dezentrales Register entwickelt haben. Die Eintragung und Umtragung darf jedoch nur von einem regulierten Unternehmen, einem sog. Kryptowertpapierregisterführer wie z.B. Tangany vorgenommen werden. Die Emittentin hat die Wahl, bei welchem Kryptowertpapierregister die Ein- und Umtragung vorgenommen werden kann und darf dies auch ändern.
Die wichtigsten Unterschiede zum STO:
· Mit dem eWpG wird der Emittentin als auch dem Investor ein höheres Maß an
Rechtssicherheit als bei einem STO an die Hand gegeben, da bestimmte Standards
eingehalten und Informationen (z.B. zu KYC und AML) angegeben werden müssen.
· Die Haftung wird auf den Kryptowertpapierregisterführer erweitert.
· Des Weiteren ist die Handelbarkeit ein großer Vorteil, denn es ist nun keine
Papierurkunde mehr notwendig, was den Handel auf einem Sekundärmarkt erleichtert.
· Institutionelle Investoren können nun am neuen Kapitalmarkt teilnehmen.
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